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Auszug aus der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO 1993)

in der Fassung vom 7. Mai 1993 (GBl. S. 314), geändert durch Art. 8 G vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 673) und durch VO vom 21. April 1997 (GBl. S. 153)

 


§ 4 Studium; Regelstudienzeit; Zeitpunkt der Prüfung

(1) Im Studium soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und einer Wahlfachgruppe, jeweils unter Einschluß der europarechtlichen Bezüge, sowie mit den rechtsphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen sollen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und, soweit hierfür erforderlich, Methoden und Erkenntnisse benachbarter Wissenschaften einbeziehen; der Rechtsstoff soll nach seiner systematischen, dogmatischen und praktischen Bedeutung gewichtet werden. In geeigneten Lehrveranstaltungen sollen Praktiker mitwirken.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Die Gestaltung des Studiums und der Ersten juristischen Staatsprüfung sind an dieser Studiendauer auszurichten. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten.

(4) Die Erste juristische Staatsprüfung wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten.
 

§ 5 Studienfächer; Prüfungsfächer

(1) Die Erste juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Pflichtfächer, Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Pflichtfächer und eine von dem Kandidaten benannte Wahlfachgruppe.

(3) Pflichtfächer sind:

1. Bürgerliches Recht:

2. aus dem Handelsrecht 3. aus dem Gesellschaftsrecht 4. aus dem Arbeitsrecht 5. aus dem Internationalen Privatrecht 6. aus dem Zivilprozeßrecht im Überblick: 7. Strafrecht

a) Allgemeiner Teil des Strafrechts,

b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs: 8. aus dem Strafprozeßrecht im Überblick: 9. Öffentliches Recht:

a) Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht);

b) aus dem Verfassungsprozeßrecht

c) Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht d) im Überblick: Verwaltungsvollstreckungsrecht;

e) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

10. aus dem Verwaltungsprozeßrecht 11. aus dem Europarecht 12. Römische Rechtsgeschichte, Deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

(4) Wahlfachgruppen sind:


a) Deutsche Rechtsgeschichte und deutsches Privatrecht;
b) Römische Rechtsgeschichte und römisches Privatrecht;
c) Rechtsphilosophie, Allgemeine Staatslehre Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre;
d) Kirchenrecht und Staatskirchenrecht;

2. Freiwillige Gerichtsbarkeit (Verfahrensgrundsätze, Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlaß- und Grundbuchsachen);

3. Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht;

4. Kollektives Arbeitsrecht (Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht),
im Überblick: das arbeitsgerichtliche Verfahren;

5. Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht;


a) Wettbewerbs- und Kartellrecht;
b) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;

7. Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht mit den Bezügen zum Versicherungsunternehmensrecht;

8. Steuerrecht: Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschaftsteuerrecht; Bilanzsteuerrecht,
im Überblick: Abgabenordnung (ohne Straf- und Bußgeldvorschriften sowie ohne Straf- und Bußgeldverfahren);

9. Sozialrecht (allgemeine Lehre, Sozialversicherung und Sozialhilfe, Arbeitsförderung),
im Überblick: Sozialverfahren und sozialgerichtliches Verfahren;

10. Umweltrecht (allgemeine Lehren, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und Naturschutzrecht);

11. Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerbeordnung, Handwerksordnung, Gaststättengesetz, Subventionsrecht);

12. Öffentliches Dienstrecht, Verwaltungslehre;

13. Rechtsinformatik und Computerrecht;

14. Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug;

15. Wirtschaftsstrafrecht, Umweltstrafrecht;

16. Völkerrecht, Europarecht;

17. Rechtsvergleichung, europäisches Privatrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht;

18. Rechtliche Gestaltung
a) Zivilrecht: Familien- und Erbrecht;
b) Öffentliches Recht: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, Baurecht, Kommunalrecht.

(5) Soweit Rechtsgebiete "im Überblick" Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik und der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt.

(6) Andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflicht- und Wahlfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
 

§ 6 Praktische Studienzeit

(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an einer praktischen Studienzeit von drei Monaten teilzunehmen. Diese kann bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, dem Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

(2) Die praktische Studienzeit veranschaulicht die Bedeutung des Rechts im Rechtsleben und erleichtert das Verständnis für die sozialen Bedingungen und Auswirkungen des Rechts sowie für das Verhältnis von materiellem Recht und Verfahrensrecht. Sie soll in geeigneter Weise in Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.

(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeit ist der Student nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.I. S.547) auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.

(4) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeit.

(5) Das Nähere regelt das Justizministerium für die praktische Studienzeit außerhalb der Rechtspflege im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

1. ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft nachweist. Ein ordnungsgemäßes Semester liegt vor, wenn der Kandidat an einer deutschen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht hat. Von einem Rechtsstudium an einer ausländischen Universität und von einem Universitätsstudium anderer Fachrichtung können bis zu drei Semester angerechnet werden, wenn der Student hierdurch in seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung entsprechend gefördert wurde. In den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern muß der Kandidat an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben gewesen sein;

2. an Lehrveranstaltungen in allen Pflichtfächern und den Fächern der gewählten Wahlfachgruppen sowie an volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden teilgenommen hat;

3. an der praktischen Studienzeit teilgenommen hat;

(2) Der Kandidat muß ferner mit Erfolg teilgenommen haben an

a) je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,
b) einem Seminar und
c) einer Lehrveranstaltung in Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Methodenlehre oder Allgemeiner Staatslehre.

Die Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung in einem anderen der unter c) genannten Gebiete kann nach Wahl des Kandidaten an die Stelle der Teilnahme an einem Seminar treten. Der Kandidat muß in den Übungen jeweils innerhalb eines Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit gefertigt, in einem Seminar ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet und in den übrigen Lehrveranstaltungen eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben; die Leistungen müssen mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein. Die Teilnahme an einer Übung, an dem Seminar sowie an den Lehrveranstaltungen kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vom Landesjustizprüfungsamt als gleichwertig anerkannten Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden.
 

§ 9 Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der vom Landesjustizprüfungsamt gesetzten Frist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei diesem zu beantragen. In dem Antrag ist die Wahlfachgruppe anzugeben; die Erklärung ist unwiderruflich. Außerdem ist dort zu versichern, daß bisher bei keinem Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Staatsprüfung nachgesucht wurde, oder zu erklären, wann und wo dies geschehen ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. das zum Universitätsstudium berechtigende Zeugnis;
2. der Nachweis des ordnungsgemäßen Rechtsstudiums;
3. Nachweise über die belegten Lehrveranstaltungen;
4. der Nachweis über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit;
5. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen;
6. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf.

(3) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift vorzulegen. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Landesjustizprüfungsamt gestatten, daß der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird.
 

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholungsprüfung ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt kann als Zulassungsvoraussetzung für die Wiederholungsprüfung die erfolgreiche Teilnahme an Übungen während des Ergänzungsstudiums vorschreiben. Der Prüfungsausschuß, der den Kandidaten mündlich geprüft hat, kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt oder bei einem anderen Prüfungsamt die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(3) Ein Wechsel der Wahlfachgruppe für die Wiederholungsprüfung ist ausgeschlossen.

(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann einem Kandidaten gestattet werden, die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt abzulegen. Einem Kandidaten, der bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat, kann die Wiederholungsprüfung in Baden-Württemberg gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt.
 

§ 22a Freiversuch

(1) Nimmt ein Kandidat nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Fachsemesters beginnenden Prüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrrnalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

1. Fachsemester, in denen der Kandidat wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studienunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;

2. bis zu drei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Kandidat
- an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
- in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
- an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;

3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten, in denen der Kandidat als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
 

§ 22b Notenverbesserung

(1) Wer die Prüfung bei erstmaliger Teilnahme in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.

(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

(3) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
 

§ 49 Übergangsvorschrift

(7) Die Durchführung der Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 1997 und der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 1997 sowie die besonderen Voraussetzungen der Wiederholungsprüfungen von Kandidaten, die die Prüfung bis zu diesem Termin nicht bestanden oder bestanden haben, richten sich nach bisherigem Recht (Verordnung in der Fassung vom 7. Mai 1993, GBl. S. 3l4, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 1994, GBl. S. 673). Für die Zulassung und Durchführung der Ersten juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Frühjahr 1998 gelten die §§ 5 und 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 in der bisherigen Fassung. Für die Durchführung der Zweiten juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Herbst 1998 gilt § 40 in der bisherigen Fassung.
 


Juristische Fakultät, 25.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)